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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: II ZA 6/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZA 6/98

vom

13. Januar 1999

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 9. November 1998 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluß vom 9. November 1998 hat der Senat dem Kläger die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert. Die Gegenvorstellungen des Klägers geben keinen Anlaß, diese Entscheidung abzuändern.



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