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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2000
Aktenzeichen: II ZB 10/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2000 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.500,-- DM.
Gründe:
I.
In dem in der Hauptsache beendeten Rechtsstreit hat die Klägerin von dem beklagten Gesellschafter einer GbR zuletzt eine Vergütung von 3.730,60 DM für der GbR erbrachte Lieferungen und Leistungen begehrt. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen der GbR erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, woraufhin der Beklagte den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (§ 42 ZPO). In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht vom 11. Juni 1999 nahm der anwaltlich und durch seinen Vater H. He. vertretene Beklagte seine Berufung zurück. Sein Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 25. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen, weil es nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung fehle. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 11. Januar 2000 mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat zunächst der Vater des Beklagten - scheinbar im eigenen Namen - "weitere sofortige Beschwerde" eingelegt, durch Schriftsatz vom 31. Mai 2000 jedoch klargestellt, daß er namens und mit Vollmacht des Beklagten handele. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde nach erfolgloser Belehrung des Beklagten über deren Unzulässigkeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht gezogen wird (vgl. Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - II ZB 19/97, ZIP 1998, 792), liegen offensichtlich nicht vor. Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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