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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: II ZB 10/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat in einem Vorprozeß (3 O 210/97 LG Bonn) mit der Klägerin, mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte, einen Prozeßvergleich geschlossen. Mit der Begründung, sie habe die Pflichten aus dem Vergleich vollständig erfüllt, gleichwohl wolle der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben, hat sie Zwangsvollstreckungsgegenklage erhoben. Der Beklagte hat die Richter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die gegen den entsprechenden Beschluß des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 20. April 2001 ebenso zurückgewiesen wie seinen Antrag, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Juli 1999 zu gewähren und die Verhandlung neu zu eröffnen". Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der von ihm selbst eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde, mit der er rügt, ihm werde ein "willkürfreies, faires Verfahren" verweigert.
II.
Die "weitere sofortige Beschwerde" ist unzulässig, weil - unabhängig davon, daß der Beklagte im hier vorliegenden Anwaltsprozeß nicht selbst hat Rechtsbehelfe einlegen können (§ 78 ZPO) - eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß nach § 568 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist.
Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen. Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluß keine Rede sein.
Ende der Entscheidung
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