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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: II ZB 10/05
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG, AktG


Vorschriften:

ZPO § 574
ZPO § 578
GmbHG § 51 a
GmbHG § 51 b
AktG § 99

Entscheidung wurde am 24.07.2006 korrigiert: im Tenor muß es statt "18. Mai 2000" richtig "18. Mai 2005" heißen
Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog anwendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51 a, 51 b GmbHG) richtet.

Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Entscheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre.

In Verfahren nach § 99 AktG ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 10/05

vom 8. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Geschäftswert: 6.000,00 €

Gründe:

I. Die Klägerin ist durch Beschluss der - allein mit der Vorsitzenden Richterin besetzten - Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dessau vom 21. Mai 2004 gemäß §§ 51 a, 51 b GmbHG zur Auskunftserteilung an die Beklagte verurteilt worden. Die dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht als unzulässig verworfen und ferner im Hinblick auf die nicht dem Gesetz entsprechende Besetzung des Landgerichts ausgeführt: Das Rechtsmittel sei auch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht zulässig, weil die fehlerhafte Besetzung der Kammer kein krasses, mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbares Unrecht darstelle.

Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende "Nichtigkeitsklage" erhoben, welche das Landgericht erneut allein durch die Vorsitzende der Kammer durch Urteil als unzulässig abgewiesen hat: Der Nichtigkeitsgrund sei bereits im Ausgangsverfahren von der Klägerin eingeführt und als nicht vorhanden beurteilt worden, so dass die Klägerin nach § 579 Abs. 2 ZPO die Nichtigkeit nicht mehr geltend machen könne. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, richtigerweise handele es sich bei dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren um eine Nichtigkeitsbeschwerde, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluss ergangen sei. Gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde sei auch nach dem Prinzip der Meistbegünstigung ein Rechtsmittel nicht statthaft. Da bei Wahl der richtigen Entscheidungsform durch Beschluss die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung durch das Erstgericht eröffnet sei, das Landgericht aber keine positive Zulassungsentscheidung getroffen habe, sei das Rechtsmittel der Klägerin unzulässig. Es könne dahinstehen, ob das von der Klägerin als Berufung eingelegte Rechtsmittel als außerordentliche Beschwerde statthaft sei. Als Beschwerdegrund komme nur die neuerliche Fehlbesetzung des Landgerichts bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in Betracht. Die Fehlbesetzung der Kammer führe nicht zu einem krassen Unrecht, das eine solche Beschwerde rechtfertigen könne.

III. Das Rechtsmittel der Klägerin ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit der Rechtsbeschwerde (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anfechtbar, weil die angefochtene Entscheidung bei zutreffender rechtlicher Bewertung keine Berufung, sondern eine sofortige Beschwerde (§§ 99 Abs. 3 Satz 2, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG) zum Gegenstand hat und gemäß §§ 99 Abs. 3 Satz 7, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG nicht mit einer weiteren Beschwerde angreifbar ist.

1. Da die Ausgangsentscheidung des Landgerichts Dessau vom 21. Mai 2004 durch Beschluss (§§ 99 Abs. 3 Satz 1, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG) ergangen ist, sind die auf rechtskräftige Endurteile bezogenen Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff. ZPO) nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings ist anerkannt, dass diese Regelungen entsprechende Anwendung finden, wenn sich der Antrag gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss richtet (BGHZ 125, 288, 290; BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587 f. Rdn. 8; MünchKomm ZPO/Braun 2. Aufl. § 578 Rdn. 19 f.; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. Rdn. 14 vor § 578; Musielak/Musielak, ZPO 4. Aufl. § 578 Rdn. 13). Diesen Erfordernissen entspricht ein Beschluss, der im Auskunftserzwingungsverfahren des § 51 b GmbHG ergeht, das wegen der von den Verfahrensbeteiligten verfolgten gegensätzlichen Interessen ein Streitverfahren bildet (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 b Rdn. 17; Großkomm/Decher, AktG 4. Aufl. § 132 Rdn. 30; MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 132 Rdn. 24) und mit einer materiell rechtskräftigen Entscheidung (Scholz/K. Schmidt aaO § 51 b Rdn. 27; MünchKomm AktG/Kubis aaO § 132 Rdn. 46) endet. Demgemäß handelt es sich bei dem Begehren der Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht um eine Nichtigkeitsklage, sondern um eine Nichtigkeitsbeschwerde.

2. Entsprechend der Entscheidungsform in dem Ausgangsverfahren hätte das Landgericht über die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss befinden müssen (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587 f. Rdn. 8; Musielak/Musielak aaO § 578 Rdn. 18). Gegen diesen Beschluss wäre analog § 591 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet gewesen, allerdings nur im Falle der Zulassung durch das Landgericht; diese Zulassung ist nicht ausgesprochen worden (§§ 132 Abs. 3 Satz 2 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG). Dadurch, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft durch Urteil entschieden hat, kann die unterlegene Klägerin eine sachliche Befassung des nächsthöheren Gerichts mit ihrem Anliegen nicht erzwingen. Insbesondere die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil §§ 99 Abs. 3 Satz 7, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG im Auskunftserzwingungsverfahren eine Anrufung des Bundesgerichtshofs ausschließen. Auf den Meistbegünstigungsgrundsatz kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil er die beschwerte Partei lediglich gegen solche Nachteile schützen soll, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen; er soll aber nicht zu einer Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges führen (BGHZ 124, 192, 194 f. m.w.Nachw; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96, NJW 1997, 1448).

3. Das Rechtsmittel der Klägerin ist ebenfalls unstatthaft, sofern man es als außerordentliche Beschwerde auslegt.

Abgesehen davon, dass eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt, weil die ganz herrschende Auffassung, wonach die Kammer für Handelssachen in Auskunftserzwingungsverfahren gemäß §§ 105 GVG, 132 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG unter Mitwirkung auch der Handelsrichter entscheidet (BayObLG NJW-RR 1995, 1314 f.; OLG Koblenz WM 1985, 829; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 b Rdn. 13; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 51 b Rdn. 1; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 51 b Rdn. 3), wegen des Charakters des Auskunftserzwingungsverfahrens als echtes Streitverfahren nicht unbestritten (Scholz/K. Schmidt aaO § 51 b Rdn. 17) und die Auffassung des Berufungsgerichts demgemäß nicht unvertretbar und dem Gesetz fremd ist, scheidet eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine außerordentliche Beschwerde aus. Für die vom Senat in Verfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG früher erwogene Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 5/01, NZG 2002, 673; v. 24. September 2001 - II ZB 13/00, AG 2002, 85 f.; v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553) ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kein Raum. Da wegen der abschließenden Regelung des Beschwerderechts durch § 574 ZPO in zivilprozessualen Beschwerdeverfahren eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist (BGHZ 150, 133), kann im Lichte dieser Entscheidung auch in Verfahren des § 99 AktG eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr zugelassen werden, weil andernfalls der ausdrückliche Rechtsmittelausschluss des § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG unterlaufen würde.

Ende der Entscheidung

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