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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: II ZB 10/07
Rechtsgebiete: KapMuG, ZPO
Vorschriften:
KapMuG § 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
2. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Klägern zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 als Gesamtschuldnern auferlegt; die Kläger zu 4, 6 und 12 haften gesamtschuldnerisch in Höhe der Hälfte der Gerichtskosten sowie der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 mit.
3. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 52.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ad hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie einen Musterfeststellungsantrag i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und die Klage durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kläger zu 1 bis 3 und 5 bis 11 haben das Urteil mit der Berufung angegriffen. Im Übrigen haben sämtliche Kläger beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. Die Kläger zu 4, 6 und 12 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat mittlerweile die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Einleitung eines Musterverfahrens kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das Hauptsacheverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Aufgrund der Zurückweisung der Berufung ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden. Damit könnte ein dennoch durchgeführtes Musterverfahren lediglich Auswirkungen auf andere Verfahren haben. Dazu fehlt es den Klägern an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Ende der Entscheidung
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