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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: II ZB 10/07 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 10/07

vom 17. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 3, 5, und 7 bis 11 gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil die Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dargelegt haben. Der Senat brauchte sich mit den Argumenten der Kläger nicht auseinanderzusetzen, weil der Ausgangsrechtsstreit während des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtskräftig beendet worden war und schon deshalb ein Musterverfahren nicht mehr in Betracht kam.

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