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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: II ZB 11/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 577 Abs. 4 Satz 1 n. F. | |
ZPO § 568 Satz 2 n. F. | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 n. F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats (Einzelrichter) des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Beschwerdewert: 61,62 €
Gründe:
I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. mbH P., hat gegen den Beklagten, einen früheren Gesellschafter der Schuldnerin, am 25. Januar 2002 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin erwirkt. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden. Dem Kläger, der seine Anwaltskanzlei im früheren Westteil B. betreibt, war vom Landgericht Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" gewährt worden. Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Prozeß- und Verhandlungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28. August 2002 mit Rücksicht auf den Sitz der A. in P. und damit im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages mit nur jeweils 90 % des verlangten Betrages festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluß des Einzelrichters vom 21. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit seiner - vom Einzelrichter des Beschwerdegerichts zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger den ihm nach seiner Ansicht zustehenden Anspruch auf 100 % der Gebühren weiter.
II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und daher objektiv willkürlich. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Damit hat er eine nicht ihm, sondern allein dem Beschwerdegericht in seiner vollen Besetzung zustehende Entscheidung getroffen. Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. hat der Einzelrichter das Verfahren, wenn er ihm grundsätzliche Bedeutung zumißt, dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Da der Begriff der Grundsätzlichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im weitesten Sinne zu verstehen ist und die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung umfaßt (BGH aaO; BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02, BGH-Report 2004, 329), fehlte dem Einzelrichter die Kompetenz für seine Zulassungsentscheidung.
Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F. ist der angefochtene Beschluß daher aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts zur Entscheidung über die Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. zurückzuverweisen.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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