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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: II ZB 11/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 577 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 8. Dezember 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 50.000,00 EUR

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 11. August 2008 verlängerten Frist ( §§ 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) begründet worden und die durch nachgeholte Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Nebenintervenienten des Klägers zu 15 in Lauf gesetzte Frist für eine Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten ( § 575 Abs. 1 ZPO) inzwischen ergebnislos abgelaufen ist. Zudem ist die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 deshalb unzulässig, weil ihre Einlegung - ebenso wie die Berufung des Klägers zu 15 - der in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffenen Prozessvereinbarung widersprach (vgl. Sen. Beschl. v. 22. September 2008 Tz. 5).

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