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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.1999
Aktenzeichen: II ZB 11/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Juni 1999
in der Registersache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April 1999 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen.
Beschwerdewert: 500,-- DM
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde u.a. einen Antrag des Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 20. Januar 1998 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1.
Gegen den angefochtenen Beschluß gibt es nach dem Gesetz kein Rechtsmittel (RG HRR 1929, Nr. 129; Keitel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 22 Rdn. 43; § 29 Rdn. 41). Die Rechtsprechung läßt jedoch ausnahmsweise die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof für den Fall zu, daß die Entscheidung eines Oberlandesgerichts mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich nicht gegeben. Denn das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde hat das Vorbringen des Beteiligten zu 1 eingehend geprüft und ist unter zutreffender Anwendung der in Betracht zu ziehenden gesetzlichen Vorschriften zu einem für ihn negativen Ergebnis gelangt.
Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 war daher zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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