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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.1999
Aktenzeichen: II ZB 12/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 546 Abs. 1 |
Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann weder angefochten noch vom Bundesgerichtshof nachgeprüft und abgeändert werden.
BGH, Beschl. v. 20. September 1999 - II ZB 12/99 - OLG Dresden LG Bautzen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Mai 1999 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 26.000,-- DM.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. November 1997. Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als nach Antragsänderung festgestellt wurde, daß die angefochtenen Beschlüsse keine rechtliche Wirkung entfalteten; im übrigen wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ferner - auf der Grundlage eines übereinstimmend angenommenen Streitwerts von 26.000,-- DM - den Wert der Beschwer für beide Streitparteien auf "unter 60.000,-- DM" festgesetzt und die Revision nicht zugelassen, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Dagegen wendet sich die Beklagte, die die Verneinung einer rechtserheblichen Divergenz für "greifbar gesetzwidrig" hält, mit der - außerordentlichen - Beschwerde.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Berufungsgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH in st. Rspr.: vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 1, und BGH, Beschl. v. 26. September 1979 - VIII ZR 87/79, NJW 1980, 344 - jew. m.w.N.; herrschende Meinung: vgl. nur Musielak/Ball, ZPO § 547 Rdn. 28 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Revisionsrechts durch das Gesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 863) die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwar erwogen, schließlich aber davon abgesehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/3596 S. 4 f.). Diese eindeutige gesetzgeberische Entscheidung kann nicht - wie dies der Beschwerdeführerin vorschwebt - unter Berufung auf die Ansicht zur Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 567 Rdn. 18 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen) umgangen werden. Die vom Gesetzgeber gewollte strikte Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts gilt selbst dann, wenn schwere Rechtsfehler gerügt werden. Gründe der Rechtssicherheit sprechen dagegen, daß das Revisionsgericht ausnahmsweise zur Beurteilung dieser Fragen in eine ihm allgemein verschlossene Prüfung eintritt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 1992 - XII ZR 142/91, FamRZ 1992, 1063, 1064 m.N.).
Ende der Entscheidung
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