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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: II ZB 13/00 (2)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 118
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 13/00

vom

11. September 2002

in dem Beschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

am 11. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Vergütung von Rechtsanwalt Dr. G. als Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird auf

1.870,00 €

festgesetzt.

Gründe:

Nach dem Beschluß des Senats vom 24. September 2001 haben die Beteiligten zu 1 und 7 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Davon sind auch die Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre umfaßt. Die Höhe der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre orientiert sich an § 118 BRAGO. Im vorliegenden Fall erachtet der Senat eine 5/10-Gebühr für angemessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren lediglich einen Antrag zur Sache und seinen eigenen Kostenantrag gestellt hat.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde vom Senat mit Beschluß vom 11. Februar 2002 auf 1.000.000,00 DM (511.291,88 €) festgesetzt. Hieraus ergibt sich als Vergütung - einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - der festgesetzte Betrag.

Ende der Entscheidung

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