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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: II ZB 13/00 (3)
Rechtsgebiete: FGG, BRAGO


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 118 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 13/00

vom

15. Januar 2003

in dem Beschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu Ziffer 1 vom 7. Oktober 2002 gegen den Beschluß des Senates vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Entgegen der Ansicht der Beteiligten Ziffer 1 tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und damit auch die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist § 13 a Abs. 1 FGG maßgebend (Hüffer, AktG 5. Aufl. § 307 Rdn. 22; MünchKomm. AktG/Bilda, 2. Aufl. § 307 Rdn. 169 m.w.N. in Fußnote 210). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einem Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen, die er durch ein erfolgloses Rechtsmittel veranlaßt hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben. Die Antragsteller zu 1 und 7 haben einen nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschluß ohne Erfolg mit einem Rechtsmittel angegriffen. Zwar unterliegt ein solcher Beschluß dann der Anfechtung, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Diese Voraussetzung war jedoch, wie im Senatsbeschluß vom 24. September 2001 im einzelnen ausgeführt worden ist, nicht erfüllt.

2. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 waren die durch Einschaltung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre entstandenen Kosten auch zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG notwendig. Da er vom Landgericht bestellt worden war, hatte er die Belange der außenstehenden Aktionäre auch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen.

Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Vergütung bestehen - anders als die Beteiligten zu Ziffer 1 ausführen - keine Bedenken. Zu berücksichtigen ist einmal, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens durch Senatsbeschluß vom 11. Februar 2002 entsprechend dem Vortrag der Antragsteller zu 1 herabgesetzt worden ist. Zum anderen bewegt sich die festgesetzte Vergütung am unteren Gebührenrrahmen des § 118 Abs. 1 BRAGO.

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