Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: II ZB 13/00
(3)
Rechtsgebiete: FGG, BRAGO
Vorschriften:
FGG § 13 a Abs. 1 | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 | |
BRAGO § 118 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 2003
in dem Beschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu Ziffer 1 vom 7. Oktober 2002 gegen den Beschluß des Senates vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Entgegen der Ansicht der Beteiligten Ziffer 1 tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und damit auch die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist § 13 a Abs. 1 FGG maßgebend (Hüffer, AktG 5. Aufl. § 307 Rdn. 22; MünchKomm. AktG/Bilda, 2. Aufl. § 307 Rdn. 169 m.w.N. in Fußnote 210). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einem Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen, die er durch ein erfolgloses Rechtsmittel veranlaßt hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben. Die Antragsteller zu 1 und 7 haben einen nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschluß ohne Erfolg mit einem Rechtsmittel angegriffen. Zwar unterliegt ein solcher Beschluß dann der Anfechtung, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Diese Voraussetzung war jedoch, wie im Senatsbeschluß vom 24. September 2001 im einzelnen ausgeführt worden ist, nicht erfüllt.
2. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 waren die durch Einschaltung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre entstandenen Kosten auch zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG notwendig. Da er vom Landgericht bestellt worden war, hatte er die Belange der außenstehenden Aktionäre auch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen.
Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Vergütung bestehen - anders als die Beteiligten zu Ziffer 1 ausführen - keine Bedenken. Zu berücksichtigen ist einmal, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens durch Senatsbeschluß vom 11. Februar 2002 entsprechend dem Vortrag der Antragsteller zu 1 herabgesetzt worden ist. Zum anderen bewegt sich die festgesetzte Vergütung am unteren Gebührenrrahmen des § 118 Abs. 1 BRAGO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.