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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: II ZB 14/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233 D
ZPO § 233 Fd
Wird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das Gericht verweigert und gelangt die Sendung infolge einer Postverzögerung erst nach Fristablauf (hier: Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zurück, hat dieser die durch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 14/06

vom 26. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 4. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Gegenstandswert: 8.600,00 €

Gründe:

I.

Der Kläger hat beabsichtigt, gegen das ihm am 9. März 2006 zugestellte klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Köthen durch einen von seinem Prozessbevollmächtigten am 24. März 2006 unterzeichneten und von dessen Büro am 29. März 2006 in einem DIN-A4-Umschlag zur Post gegebenen Schriftsatz Berufung einzulegen. Die Übermittlung der Berufungsschrift ist fehlgeschlagen, weil das Landgericht Dessau die Annahme des mit 1,10 € frankierten Briefes am 31. März 2006 abgelehnt hat. Die ungeöffnete Postsendung ist - versehen mit dem von der Deutschen Post AG - SC BfErm - in M. angebrachten Vermerk über die Annahmeverweigerung und dem Hinweis auf ein (tatsächlich nicht erhobenes) Nachentgelt über 0,86 € - am 12. April 2006 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgelangt. Dieser hat noch am 12. April 2006 mittels Fax bei dem Landgericht Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Der Kläger hat zur Begründung seines durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten T. glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungsgesuchs ausgeführt: Diese Mitarbeiterin habe am 29. März 2006 die Berufungsschrift vom 24. März 2006 in einen Umschlag eingelegt, die anschließend von ihr gewogene, wegen des dabei festgestellten Gewichts von weniger als 50 g mit 0,90 € freizumachende Briefsendung mangels vorhandener passender Postwertzeichen mit 1,10 € frankiert und zur Post gegeben. Sein Bevollmächtigter habe die Sendung nach deren Rücklauf am 12. April 2006 erneut mit dem Ergebnis gewogen, dass tatsächlich nur ein Porto von 0,90 € angefallen sei. Da die Post die nicht angenommene Sendung 14 Tage habe liegen lassen, sei es seinem Bevollmächtigten nicht mehr möglich gewesen, fristgerecht Berufung einzulegen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 4. Mai 2006 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Die Berufung des Klägers ist zu Recht wegen Verfristung als unzulässig verworfen worden.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Risiko der Nichtannahme eines unterfrankierten Briefes durch das Gericht sowie des Rücklaufs der Sendung trage grundsätzlich der Absender als eigenes Verschulden. Der Rechtsanwalt dürfe zwar die Frankierung ausgehender Sendungen als rein büromäßige Aufgabe seinen sorgfältig geschulten und allgemein überwachten Angestellten überlassen. Der Bevollmächtigte des Klägers habe aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht, der Pflicht zur mangelfreien Büroorganisation und zur ordnungsgemäßen Auswahl nebst Überwachung seines Büropersonals genügt zu haben. Da die Maße des in Kopie vorgelegten Originalumschlags bestätigten, dass es sich nicht um einen Kompaktbrief, sondern einen unabhängig vom Gewicht mit 1,45 € zu frankierenden Großbrief gehandelt habe, sei die Kanzleiangestellte gerade nicht mit der Entgeltordnung der Post vertraut gewesen. Eines Hinweises (§ 139 ZPO) hinsichtlich des fehlenden Vortrags zur Organisations- und Überwachungspflicht habe es nicht bedurft, weil das Vorbringen des Klägers weder unklar noch ergänzungsbedürftig sei.

2. Vergeblich wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen diese Würdigung des Landgerichts, dass die Fristversäumung des Klägers auf ein Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist.

Eine der Partei zuzurechnende fehlerhafte Büroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) ist gegeben, wenn dieser keine zuverlässigen, einer reibungslosen Abwicklung des Postverkehrs dienenden Vorkehrungen gegen das Versäumnis trifft, dass eine zur Beförderung eines fristgebundenen Schriftsatzes bestimmte Postsendung unzureichend frankiert wird und der Adressat deshalb die Annahme verweigert (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Die Rechtsanwaltsfachangestellte T. hat die Sendung nicht infolge eines Versehens, sondern aufgrund einer konkreten, eine Wiegung einschließenden Prüfung statt mit 1,45 € - wie es Großbriefen im DIN-A-4-Format entspricht - fehlerhaft lediglich mit 0,90 € bzw. 1,10 € frankiert. Dass die mit der Erledigung der Gerichtspost betraute Angestellte T. von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers weder ordnungsgemäß angeleitet noch überwacht worden war, wird durch dessen Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch nachdrücklich bestätigt, wo er in Kenntnis der Annahmeverweigerung weiterhin die lediglich auf das Gewicht abstellende, aber die Größe des Briefes außer Acht lassende unrichtige Auffassung vertreten hat, die Sendung sei ordnungsgemäß frankiert worden. Angesichts dieses für sich selbst sprechenden Geschehensablaufs steht nach den objektiven Umständen, die durch die - ihre Verwertbarkeit unterstellt - im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte, inhaltlich unergiebige eidesstattliche Versicherung der Angestellten T. nicht entkräftet werden, fest, dass die Unterfrankierung in der mangelhaften Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre Ursache findet.

3. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Erwägung, dass die Fristversäumung bei wertender Betrachtung nicht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, sondern einer Fehlleistung der Post beruhe.

a) Ein Verschulden der Partei oder ihres Bevollmächtigten schließt die Gewährung von Wiedereinsetzung ausnahmsweise nicht aus, wenn die Nachlässigkeit ihre Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Bevollmächtigten nicht zurechenbares Ereignis verliert und die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei normalem Verlauf zur Fristwahrung genügt hätten. Danach ist etwa Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein unrichtig adressierter Schriftsatz so frühzeitig zur Post gegeben wurde, dass mit seinem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden konnte (BAG, Urt. v. 16. Dezember 1971 - 5 AZR 384/71, NJW 1972, 735), oder wenn ein versehentlich an das Eingangsgericht gerichteter Schriftsatz bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang ohne weiteres fristgerecht an das Berufungsgericht hätte weitergeleitet werden können (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 24/05, BGH-Report 2006, 1317 f. m.w.Nachw.).

b) Der vorliegende Sachverhalt ist freilich im entscheidenden Punkt anders gelagert, weil eine unterfrankierte im Gegensatz zu einer fehlerhaft adressierten Sendung wegen der - nicht auf den Empfänger abwälzbaren - Verpflichtung zur Zahlung eines Nachentgelts keinen Zugang zu bewirken vermag.

Die Möglichkeit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei (lediglich) unrichtiger Adressierung folgt aus dem Umstand, dass ein derartiger Mangel regelmäßig im Rahmen der Postbeförderung behoben wird und trotz der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung eine frühzeitig aufgegebene Sendung den Empfänger bei normalem Postlauf rechtzeitig erreicht. Anders verhält es sich hingegen bei einer Unterfrankierung: Ohne Entrichtung des Nachentgelts, die dem Empfänger generell nicht zugemutet werden kann, erhält dieser die Sendung überhaupt nicht ausgehändigt, so dass es schon am Zugang fehlt. Dementsprechend hat der Absender, nachdem die nicht angenommene Sendung an ihn zurückgelangt ist, die durch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind. Dieses mit jeder Versendung verbundene Übermittlungsrisiko kann der Partei nicht durch die Fiktion abgenommen werden, dass - wie die Rechtsbeschwerde als selbstverständlich unterstellt - der zweite Übermittlungsvorgang fehlerfrei verlaufen wäre.

c) Davon abgesehen hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang der Post tatsächlich in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig bei dem Landgericht Berufung einzulegen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist zwischen der Annahmeverweigerung durch das Landgericht am 31. März 2006 und dem Rücklauf der Sendung bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. April 2006 ein Zeitraum von 14 Tagen verstrichen. Diese Zeitspanne erscheint aber schon im Hinblick auf die Einschaltung der zuständigen Stelle der Post in M. nicht außergewöhnlich lang; auch in einer durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Sache (Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO) lagen neun Tage zwischen der Annahmeverweigerung und der Rückgabe der Sendung. Jedenfalls hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan, binnen welchen Zeitraums eine Sendung nach einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger von den hierzu berufenen Stellen der Deutschen Post üblicherweise an den Absender zurückgeleitet wird.

Ende der Entscheidung

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