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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.1999
Aktenzeichen: II ZB 14/98
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 142 Abs. 1 | |
FGG § 27 | |
ZPO § 147 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Januar 1999
in der Handelsregistersache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer am 11. Januar 1999
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1998 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM
Gründe:
I.
Auf die Eintragungsanmeldung des Geschäftsführers der V. Verkehrs-Gesellschaft mbH (nachfolgend: Gesellschaft) verfügte der Rechtspfleger des Amtsgerichts am 28. Januar 1997 die Löschung der der weiteren Beteiligten im Jahre 1995 erteilten Prokura; die am 30. Januar 1997 erfolgte Eintragung der Löschung wurde öffentlich bekannt gemacht. Der Registerrichter hat die Erinnerung der weiteren Beteiligten gegen die Eintragung des Widerrufs als unzulässig verworfen und ihren zugleich gestellten Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gemäß § 142 Abs. 1 FGG abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Eintragungsverfügung und die Eintragung vom 30. Januar 1997 richtete; im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegte weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer "außerordentlichen Beschwerde".
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen die Sachentscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG ist eine (weitere) Beschwerde zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zulässt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Da die von der weiteren Beteiligten erstrebte weitergehende Sachprüfung durch den Senat mithin ausgeschlossen ist, sind auch ihre nunmehr gestellten Verfahrensanträge (Beiziehung von 12 amts- und arbeitsgerichtlichen Streitverfahren zwischen der weiteren Beteiligten und der Gesellschaft bzw. "Verbindung" dieser Verfahren entsprechend § 147 ZPO) gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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