Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: II ZB 15/00 (1)
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

§ 30 Abs. 1 KostO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 15/00

vom 21. Februar 2002

in dem Verfahren, an dem beteiligt sind:

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Es werden folgende Geschäftswerte für das Beschwerdeverfahren festgesetzt:

1. Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO: 2.800.000,00 DM (= 1.431.617,20 €).

2. Geschäftswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren der Beteiligten zu 1: 2.800,00 DM (= 1.431,62 €).

3. Geschäftswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Beteiligten zu 2: 57.500,00 DM (= 29.399,28 €).

Gründe:

Das für die Bemessung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO maßgebende Interesse der Beschwerdeführer ist darauf gerichtet, daß als Wert für eine DAT-Aktie ihr Börsenwert als untere Bemessungsgrenze festgelegt wird. Nach den Ausführungen im Senatsbeschluß vom 12. März 2001 ist der Mittelwert maßgebend, der sich für die Zeit von April bis Juli 1988 ergibt. Das sind ca. 1.100,00 DM. Nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2000 (19 W 5/93) war den Antragstellern pro DAT-Aktie bereits ein Wert von ca. 600,00 DM zugestanden worden. Ihr für die Beschwerdeinstanz maßgebendes Interesse beschränkt sich daher auf die Differenz beider Werte; das ergibt einen Betrag von 500,00 DM. Für die Bemessung des Geschäftswertes ist weiter die Zahl der Aktien maßgebend, die sich in dem Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Senat (vgl. dazu §§ 7 und 18 KostO) noch in den Händen außenstehender Aktionäre befanden. Nach den Mitteilungen der Beteiligten ist hier von einer Zahl von 5.080 Aktien auszugehen. Daraus errechnet sich ein Geschäftswert von 2.540.000,00 DM. Da der Angelegenheit darüber hinaus eine erhebliche grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist es gerechtfertigt, diesen Wert anzuheben. Insgesamt hält der Senat einen Betrag von 2.800.000,00 DM als Geschäftswert für angemessen.

Nach der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1998 (II ZB 5/97, AG 1999, 181) ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Geschäftswert bei mehreren Antragstellern für jeden Antragsteller gesondert festzusetzen. Dabei ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die Antragsteller aufzuteilen. Anders ist jedoch dann zu verfahren, wenn die Zahl der von den antragstellenden Aktionären gehaltenen Aktien feststeht. Der Antragsteller zu 2 hat mitgeteilt, daß er in dem maßgebenden Zeitpunkt Inhaber von 104 Aktien war. Die Antragsgegner zu 4 und 5 haben unwidersprochen bekannt gegeben, daß die Antragstellerin zu 1 zur maßgebenden Hauptversammlung fünf Aktien angemeldet hat. Daran war die Bemessung des für die Errechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Geschäftswertes auszurichten. Danach ergibt sich für die Antragstellerin zu 1 ein Geschäftswert von 2.800,00 DM und für den Antragsteller zu 2 ein solcher von 57.500,00 DM.



Ende der Entscheidung

Zurück