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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: II ZB 15/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 | |
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat als Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH die Beklagten als Gesellschafter auf Zahlung von je 15.000,-- DM in Anspruch genommen. Nach erstinstanzlicher Klageabweisung hat er sein Zahlungsbegehren nur noch gegenüber dem Beklagten zu 1 mit der Berufung weiterverfolgt. Seinen nach mündlicher Verhandlung und Beweisanordnung gestellten Prozeßkostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß an dem Gegenstand des Rechtsstreits in erster Linie der Steuerfiskus mit einer Vorrechtsforderung von 66.703,-- DM wirtschaftlich beteiligt und ihm die Aufbringung der Kosten zuzumuten sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner - drei Tage vor der Verkündung des seiner Berufung stattgebenden Urteils des Oberlandesgerichts eingelegten - außerordentlichen Beschwerde.
II.
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist auch im Prozeßkostenhilfeverfahren eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353). Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht, wonach es keine generelle Freistellung des Steuerfiskus von der Kostenaufbringung als wirtschaftlich Beteiligter gibt, steht im Einklang nicht nur mit zahlreichen Stimmen in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung, sondern insbesondere mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789 ff. mit eingehender Begründung und umfangreichen Nachweisen). Daß hiervon abweichend in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung zum Teil eine generelle Befreiung der Finanzbehörden von der Vorschußpflicht befürwortet wird, vermag eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen (vgl. hierzu bereits Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - II ZB 19/97, ZIP 1998, 792 f. m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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