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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: II ZB 17/00
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 27 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. April 2001
in der Handelsregistersache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2000 und vom 26. Juni 2000 werden auf Kosten der Beteiligten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM
Gründe:
I.
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht F. vom 18. März 1998 ist die S. GmbH am 23. März 1998 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Das Landgericht M. hat die Beschwerde der Beteiligten als früherer Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH am 25. Mai 1999 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 23. März 2000 zurückgewiesen. Die dagegen am 30. Mai 2000 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhobene "außerordentliche Beschwerde" der Beteiligten hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Unzulässigkeit eines derartigen Rechtsbehelfs zunächst als Gegenvorstellung behandelt und diese durch Beschluß vom 26. Juni 2000 zurückgewiesen. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Beteiligte um Bescheidung ihres Rechtsbehelfs durch den Bundesgerichtshof gebeten und auch gegen den zweiten Beschluß des Oberlandesgerichts außerordentliche Beschwerde erhoben.
II.
Die Rechtsmittel sind unzulässig.
1. Gegen die Sachentscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. März 2000 im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG ist eine (weitere) Beschwerde zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt - worauf schon das Oberlandesgericht in seinem weiteren Beschluß vom 26. Juni 2000 die Beteiligte zutreffend hingewiesen hat - jeglicher Anhaltspunkt.
2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich erst recht die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2000, mit dem es lediglich aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge zur Vermeidung von Kostennachteilen den unzulässigen Rechtsbehelf der Beteiligten als Gegenvorstellung behandelt, sie über die diesbezügliche Rechtslage aufgeklärt und ihr Rechtsschutzbegehren nochmals sachlich geprüft und für unbegründet erklärt hat.
Ende der Entscheidung
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