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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2006
Aktenzeichen: II ZB 17/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung ausstehender Einlagen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hat die Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz verbunden. Der Antrag ist vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2006 zurückgewiesen worden. Gegen den Beschluss hat die Beklagte ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und dieses mit der Bitte um Herbeiführung einer Entscheidung auch aufrechterhalten, nachdem das Berufungsgericht sie in der mündlichen Verhandlung vom "2. Mai 2005" (richtig: 2. Mai 2006) auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatte. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist unstatthaft, weil ein solches im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts kommt nicht in Betracht, da gemäß § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts gegeben ist, hingegen nicht gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch nicht in der Form einer Rechtsbeschwerde statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln kommt eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht in Betracht, weil die Zulassung solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 m.w.Nachw.).
Ob das als "Beschwerde" bezeichnete und als solches aufrecht erhaltene Rechtsmittel der Beklagten zudem hilfsweise die Erhebung einer - insoweit zulässigen - Gegenvorstellung beinhaltet, ist angesichts des ausdrücklichen Hinweises des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2006 zweifelhaft. Dies kann dahinstehen, da die Entscheidung über eine hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ohnehin dem Oberlandesgericht obliegen würde.
Ende der Entscheidung
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