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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.1999
Aktenzeichen: II ZB 17/98
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO
Vorschriften:
GmbHG § 11 Abs. 2 | |
ZPO § 516 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 519 b Abs. 2 | |
ZPO § 547 | |
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 78 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Januar 1999
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die (sofortigen) Beschwerden gegen die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 1998 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 19.734,63 DM.
Gründe:
I. Die Klägerin hält den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 2 GmbHG für verpflichtet, Kaufpreisforderungen und Fracht zu begleichen. Das gegen ihn ergangene zweite Versäumnisurteil des Landgerichts P. vom 22. August 1997 hat der Beklagte mit der Berufung angefochten. Mit Beschlüssen vom 24. Februar 1998 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag des Beklagten, ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte das Rechtsmittel weder durch einen bei dem erkennenden Gericht zugelassenen Rechtsanwalt noch innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt habe.
Mit Schreiben vom 1. April 1998 hat der Beklagte nochmals Berufung eingelegt und Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 14. Mai 1998 beschlossen, dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht zu entsprechen, und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Die Beschwerden des Beklagten sind unzulässig.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 24. Februar 1998, durch den die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts P. vom 22. August 1997 als unzulässig verworfen worden ist, ist statthaft (§§ 567 Abs. 4 Satz 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO). Die Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gewahrt. Der Beschluß vom 24. Februar 1998 ist dem Beklagten am 30. März 1998 zugestellt worden; sein Schriftsatz vom 1. April 1998 ist bei Gericht am 3. April 1998 eingegangen. Doch ist die sofortige Beschwerde nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§§ 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 1 ZPO) und damit nicht zulässig.
2. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist im Prozeßkostenhilfeverfahren eine Beschwerde von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die angefochtenen Beschlüsse der Sach- und Rechtslage entsprechen. Auf die zusammenfassen-
den Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluß vom 14. Mai 1998 wird Bezug genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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