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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2000
Aktenzeichen: II ZB 17/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Januar 2000
in der Vereinsregistersache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Juli 1999 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4 als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM
Gründe:
I. Der Landbund M. e.V. wurde am 9. Dezember 1993 gegründet. Zum 1. Vorsitzenden wurde der Beteiligte zu 4 gewählt. Außerdem wurde ein 2. Vorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt. Nach § 11 der verabschiedeten Satzung erfolgte die Wahl des Präsidenten und seiner Vizepräsidenten "auf vier Jahre". Der Verein wurde am 29. Juni 1994 in das Vereinsregister eingetragen. In den folgenden vier Jahren wurden von dem eingetragenen Vorstand weder eine jährliche Mitgliederversammlung einberufen noch Bilanzen vorgelegt. Nach Ablauf von vier Jahren wurde auch kein neuer Vorstand gewählt. Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 forderte das Amtsgericht Anklam unter Hinweis auf die abgelaufene Amtsdauer des Vorstandes den Beteiligten zu 4 erstmals auf, entweder die Wahl eines neuen Vorstandes anzumelden oder die Wiederwahl des bisherigen Vorstandes formlos mitzuteilen. Die Anfrage wurde im Mai 1998 wiederholt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1998 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Bestellung eines Notvorstandes. Mit Beschluß vom 22. Januar 1999 wurde der Beteiligte zu 1 als Vorsitzender und die Beteiligten zu 2 und 3 als Stellvertreter zum Notvorstand bestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht Stralsund mit Beschluß vom 11. Mai 1999 zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluß vom 23. Juli 1999 ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner weiteren Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die diese als Gericht der weiteren Beschwerde getroffen haben, nicht vor. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht gegeben.
Von greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn eine Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353). Das läßt sich für den angefochtenen Beschluß nicht feststellen. Das Oberlandesgericht geht jedenfalls zutreffend davon aus, daß die von dem Registergericht vorgenommene Bestellung eines Notvorstandes sachgerecht war, so daß es auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entscheidend ankommt.
Ende der Entscheidung
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