Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: II ZB 18/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. August 2002
in der Kostensache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde richtet sich ebenso wie die ihr vorausgegangene, von dem Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluß zurückgewiesene Erinnerung gegen den Kostenansatz. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit auch an den Bundesgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt diese Bestimmung nicht nur für Kostenentscheidungen des Bundesgerichtshofs selber, sondern gerade für Beschwerden gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.