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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: II ZB 18/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2 A
ZPO § 577 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 18/05

vom 15. Mai 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: 15.000,00 €

Gründe:

I.

Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Herausgabe des Pendels einer Wanduhr verurteilt worden. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 27. April 2005 zugestellte Urteil hat er Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag - ist am 13. Juli 2005 bei dem Berufungsgericht eingegangen, nachdem die Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 5. Juli 2005 auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aufmerksam gemacht worden waren.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen: Sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründungsschrift am 22. Juni 2005 unterzeichnet. Die Unterschriftsmappe, in der sich auch die Berufungsbegründungsschrift befunden habe, sei an demselben Tage von dem Anwalt in das Arbeitszimmer der Auszubildenden M. gebracht worden, wo die gesamte Post am Nachmittag kuvertiert, freigestempelt und in den dafür vorgesehenen Umschlag für Sammeleinreicher gelegt worden sei. Dabei habe die Auszubildende versehentlich das Original des Schriftsatzes zusammen mit der für den Beklagten bestimmten Abschrift nebst Begleitschreiben in den an den Beklagten gerichteten Briefumschlag gelegt. Das sei erst bemerkt worden, als das Gericht auf den Fristablauf hingewiesen habe. Die Mitarbeiterin M. habe sich am Ende des zweiten Ausbildungsjahres befunden, sei hinreichend angeleitet gewesen und habe bisher einen derartigen Fehler noch nicht gemacht.

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Annahme des Beklagten erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in dieser Sache nicht. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang.

Dem Beklagten konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil sein Vortrag nicht ausreicht, ein ihm vorwerfbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auszuschließen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er zwar nicht jeden Arbeitsschritt persönlich ausführen, er muss aber eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass der fristgebundene Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt, sondern auch rechtzeitig postfertig gemacht wird. Erst wenn das geschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist, darf die Frist im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden (BGH, Beschl. v. 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; v. 10. März 1987 - VI ZB 14/86, VersR 1987, 769; v. 13. Oktober 1993 - XII ZB 48/93, NJW-RR 1994, 565, 566; v. 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312; v. 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444; v. 2. Juni 2005 - V ZB 49/04).

2. Zu derartigen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer hinreichenden Ausgangskontrolle hat der Beklagte - wie schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts vorgetragen. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass und ggf. wie etwa nach Fertigstellung der Berufungsbegründungsschrift eine Fristenkontrolle stattgefunden hat. Im Gegenteil ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten EDV-Ausdruck, dass die Berufungsbegründungsfrist, die am 27. Juni 2005 ablief, bereits am 21. Juni 2005 als erledigt gekennzeichnet worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat sein Prozessbevollmächtigter den Schriftsatz aber erst danach, nämlich am 22. Juni 2005, unterschrieben. Deshalb ist ein relevantes Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten hier nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1994 (VII ZB 7/94, NJW 1994, 2958), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, ist hier - wegen der anders gelagerten Sachverhaltskonstellation - nicht einschlägig.

Ende der Entscheidung

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