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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.1999
Aktenzeichen: II ZB 18/99
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 17a Abs. 3 | |
GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 | |
GVG § 17a Abs. 4 | |
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 1999 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 29.600,00 DM.
Gründe:
I. Der Kläger schloß im November 1997 mit der Beklagten einen "Geschäftsführervertrag" auf unbestimmte Dauer. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer sollte gemäß § 1 des Vertrages mit gesondertem Beschluß erfolgen, ist aber unterblieben. Unter dem 7. Mai 1998 kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag fristlos. Gegen diese Kündigung richtet sich die beim Landgericht Darmstadt erhobene Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, daß das "Arbeitsverhältnis" zwischen den Parteien durch die Kündigung nicht beendet wurde. Das Landgericht hat den Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Darmstadt verwiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht "das Landgericht Darmstadt als das sachlich zuständige Gericht bestimmt". Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses begehrt.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts ist ungeachtet der andersartigen Formulierung des Beschlußtenors dahin auszulegen, daß damit gemäß § 17a Abs. 3 GVG der Zivilrechtsweg für zulässig erklärt werden sollte. Auch die Parteien verstehen den Beschluß offenbar in diesem Sinne.
2. Gegen einen Beschluß eines oberen Landesgerichts über den zulässigen Rechtsweg ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Eine solche Zulassung einer weiteren sofortigen Beschwerde ist in dem angegriffenen Beschluß aber nicht erfolgt, so daß dagegen ein Rechtsmittel nicht mehr besteht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach § 17a Abs. 4 GVG nicht vorgesehen (vgl. Musielak//Wittschier, ZPO 1999, § 17a GVG Rdn. 17 m.w.N.).
III. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO. Er ist mit etwa einem Fünftel des Wertes der Hauptsache angemessen bewertet (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, WM 1997, 1077, 1079).
Ende der Entscheidung
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