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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: II ZB 19/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 567 Abs. 4 a.F.
ZPO § 567 Abs. 3 Satz 2 a.F.
ZPO § 89 Abs. 1 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 19/01

vom

18. März 2002

in dem Beschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. August 2001 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.556,46 € (5.000,00 DM)

Gründe:

I. Der Antragsteller hat in erster Instanz bei dem Amtsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die den Antragsgegnern als angeblichem Liquidationsausschuß einer LPG die Durchführung einer auf 11. September 1998 einberufenen Generalversammlung der LPG untersagt werden sollte. Nachdem die Versammlung dennoch stattgefunden hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin dem Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde bei dem Landgericht und nach deren Zurückweisung weitere Beschwerde bei dem Oberlandesgericht eingelegt, das sie durch Beschluß vom 3. August 2001 als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer "außerordentlichen" Beschwerde.

II. Die "außerordentliche" Beschwerde ist nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu beurteilen, weil die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO).

Der Rechtsbehelf ist nicht statthaft, weil gemäß § 567 Abs. 4 a.F. ZPO gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist. Eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde wäre, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers auf § 567 Abs. 3 Satz 2 a.F. ZPO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 a.F. ZPO geht fehl, weil hier in erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 91 a ZPO und nicht gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 a.F. ZPO getroffen wurde. Soweit der Antragsteller eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" der Entscheidung des Amts- und des Landgerichts geltend macht, ist dies von dem Oberlandesgericht bereits geprüft worden und kann nicht mit einer weiteren außerordentlichen Beschwerde zur Überprüfung des Bundesgerichtshofes gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - VIII ZB 41/96, NJW 1997, 744).

Ende der Entscheidung

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