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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.1998
Aktenzeichen: II ZB 19/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 |
Zur Frage "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrags gem. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bei wirtschaftlicher Beteiligung des Steuerfiskus.
BGH, Beschl. v. 16. März 1998 - II ZB 19/97 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. März 1998
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat als Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH deren Gesellschafterin, die Beklagte, auf Nachzahlung ihrer Stammeinlage von 50.000,-- DM in Anspruch genommen und mit seiner Klage in erster Instanz - unter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - obsiegt. Seinen Antrag, ihm für seine Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß an dem Gegenstand des Rechtsstreits überwiegend der Steuerfiskus mit einer Vorrechtsforderung von 95.563,90 DM wirtschaftlich beteiligt und ihm die Aufbringung der Kosten zumutbar sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner außerordentlichen Beschwerde".
II.
Gem. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig, was auch für die vorliegende Beschwerde gilt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde, die die Rechtsprechung für Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung entwickelt hat, sind hier nicht gegeben.
"Greifbar gesetzwidrig" ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353 m.N.). Dazu genügt es nicht, daß die vorliegende Entscheidung in ihrer Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO der überwiegenden, in neuerer Zeit veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Köln, ZIP 1997, 1969; OLG Stuttgart, ZIP 1996, 1670 jew. m.w.N.) oder auch der Rechtsprechung anderer Senate desselben Oberlandesgerichts (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1995, 1277) widerspricht, jedenfalls solange deren Auffassung noch als umstritten gelten kann (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363), was durchaus der Fall ist (vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 116 Rdn. 10; Wax in MünchKomm-ZPO, § 116 Rdn. 17 jew. m.w.N.). Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 20. September 1994 - X ZR 20/93, ZIP 1995, 660) hat bisher lediglich entschieden, daß dem an einem Konkursverfahren als Gläubiger im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO beteiligten Steuerfiskus die Aufbringung der Kosten für einen Prozeß des Konkursverwalters jedenfalls dann nicht zuzumuten ist, wenn der bei Obsiegen erlangte Betrag überwiegend zur Befriedigung der nicht mit einer Vorschußpflicht belasteten vorrangigen Gläubiger verwendet werden müßte. So liegt der Fall aber hier nicht, weil nach dem Vorbringen des Klägers einer Forderung des Steuerfiskus von ca. 95.500,-- DM gem. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 KO bevorrechtigte Forderungen von ca. 11.500,-- DM und Massekosten (§ 58 Ziff. 1 und 2 KO) von 6.000,-- DM gegenüberstehen, bei einem Barvermögen der Gemeinschuldnerin von 3.188,-- DM, so daß der überwiegende Teil der Klagsumme von 50.000,-- DM dem Steuerfiskus zugute käme und deshalb die angefochtene Entscheidung nicht schlechthin unvertretbar erscheint.
Ende der Entscheidung
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