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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: II ZB 2/03 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 n.F.
GKG § 5 Abs. 6
GKG § 11 Abs. 2 Satz 2
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
II ZB 1/03 II ZB 2/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

3. November 2003

in den Rechtsbeschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Tenor:

I. Die in der Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 enthaltene Gegenvorstellung gegen den seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 verwerfenden Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003 über die Streitwertfestsetzung für die beiden Beschwerdeverfahren wird von Amts wegen teilweise geändert und wie folgt gefaßt:

1. Hinsichtlich der Beschwerdesache II ZB 1/03 - betreffend den Beschluß des Landgerichts vom 8. August 2002 (Befangenheitssache) - verbleibt es bei der bisherigen Wertfestsetzung auf 500,00 €;

2. in der Beschwerdesache II ZB 2/03 - betreffend den Beschluß des Landgerichts vom 5. September 2002 (Streitwert) - wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat auf "bis 300,00 €" herabgesetzt.

III. 1. In der Sache II ZB 2/03 wird im Anschluß an die Streitwertberichtigung auf die in der Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 enthaltene Erinnerung gegen den Kostenansatz die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs (Justizbeitreibungsstelle) vom 21. Februar 2003 - Kassenzeichen 780031006277 - über den Betrag von 35,00 € aufgehoben. Die Sache wird insoweit an den Kostenbeamten zur Erstellung einer berichtigten Kostenrechnung auf der Grundlage der geänderten Wertfestsetzung zurückgegeben.

2. Die weitergehende Erinnerung des Klägers vom 23. Februar 2003 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs (Justizbeitreibungsstelle) vom 21. Februar 2003 - Kassenzeichen 780031006269 - betreffend das Beschwerdeverfahren II ZB 1/03 wird zurückgewiesen.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Die der als "Einspruch, sprich Erinnerung" bezeichneten Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 u.a. zu entnehmende Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003, durch den seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 verworfen worden sind, bleibt aus den Gründen dieser Entscheidung erfolglos. Eine Rechtsbeschwerde gegen die beiden vom Kläger angegriffenen landgerichtlichen Beschlüsse ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. nicht statthaft.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO; in der Sache II ZB 2/03 (betr. Streitwertfestsetzung des Landgerichts) kommt eine Gebührenbefreiung gemäß § 25 Abs. 4 GKG nicht in Betracht, da diese Bestimmung eine - im vorliegenden Fall nicht gegebene - statthafte Beschwerde voraussetzt (BGH, Beschl. v. 30. September 1993 - VII ZB 13/93, KostRspr. GKG § 25 Nr. 184; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).

II. Im Zusammenhang mit der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz hat sich der Senat veranlaßt gesehen, von Amts wegen den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren II ZB 2/03 auf "bis 300,00 €" herabzusetzen. Der Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht mit dem vom Landgericht - zutreffend - festgesetzten Streitwert des Hauptsacheverfahrens identisch, sondern ist an dem Interesse des Klägers, nicht mit Kosten auf der Grundlage der landgerichtlichen Wertfestsetzung belastet zu werden, auszurichten. Insoweit kam eine Ermäßigung auf den nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmten Mindestwert von "bis 300,00 €" in Betracht.

Demgegenüber verbleibt es in der Sache II ZB 1/03 bei der bisherigen Wertfestsetzung.

III. Als Folge der Herabsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren II ZB 2/03 hat die mit Schreiben des Klägers vom 23. Februar 2003 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz insoweit (teilweise) Erfolg, als die von der ursprünglichen Wertfestsetzung des Senats auf 500,00 € ausgehende Kostenrechnung Nr. 780031006277 vom 21. Februar 2003 aufzuheben ist (§ 5 GKG). Der Kostenbeamte wird nunmehr ausgehend von einem Wert bis 300,00 € in Anwendung der schon bisher zutreffend zugrunde gelegten Kostenvorschriften (§§ 11, 49, 54, 61 GKG; Kostenverzeichnis-Nr. 1957) eine neue Kostenrechnung über den - verminderten - Betrag von 25,00 € (§ 11 Abs. 2 Satz 2 GKG) zu erstellen haben. Dem Kostenbeamten bleibt auch die Entscheidung über eine Rückzahlung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages der vom Kläger bereits geleisteten Kosten vorbehalten.

Im übrigen bleibt die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Kostenrechnung Nr. 780031006269 vom 21. Februar 2003 (betreffend die Beschwerde II ZB 1/03) erfolglos, weil der diesbezügliche Kostenansatz auf der Grundlage der entsprechenden Wertfestsetzung des Senats von 500,00 € keine kostenrechtlichen Fehler erkennen läßt.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die diesbezügliche Nichterstattung von Kosten beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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