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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: II ZB 2/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO n.F. § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO n.F. § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
II ZB 1/03 II ZB 2/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 22. Januar 2003

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Klägers gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO n.F. nur statthaft, wenn dies im Gesetz für den betroffenen Fall ausdrücklich bestimmt ist oder in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Beide Voraussetzungen sind in Bezug auf die von dem Kläger mit seinen Beschwerden angegriffenen Beschlüsse nicht erfüllt.



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