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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2006
Aktenzeichen: II ZB 2/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 126 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe- schwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-verfolgung mutwillig ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger auf Kosten der Staatskasse eine Rechtsfrage klären lässt, die allein die Vergütung des ihm beigeordneten Anwalts betrifft. Derartige Fragen muss der beigeordnete Rechtsanwalt auf seine Kosten im Verfahren nach § 126 ZPO klären lassen.
Beschwerdewert: 132,00 €
Ende der Entscheidung
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