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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.1999
Aktenzeichen: II ZB 2/99
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 64 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 2/99

vom

15. November 1999

in Sachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly sowie die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Antragsteller will den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin auf Zahlung in Anspruch nehmen und begehrt hierfür Prozeßkostenhilfe. Sein Antrag ist vom Landgericht Konstanz abgelehnt worden, die Beschwerde des Antragstellers ist durch den hier angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden. Der Antragsteller wendet sich nur insoweit gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, als darin die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage auch für einen Zahlungsanspruch über 50.000,-- DM verneint wird, der im Hinblick auf eine Zahlung an einen Gläubiger der Gemeinschuldnerin zwei Tage vor dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf § 64 Abs. 2 GmbHG gestützt geltend gemacht werden soll.

II. Gemäß § 567 Abs. 4 ZPO ist gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts eine Beschwerde nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, die hier nicht vorliegen. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht gegeben.

Von greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn eine Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353). Das läßt sich für den angefochtenen Beschluß nicht feststellen. Darin werden die Erfolgsaussichten der Klage in zulässiger Weise unter Berücksichtigung der Einlassung des Beschwerdegegners summarisch geprüft. Daß dabei die Beweislastverteilung im Rahmen des § 64 Abs. 2 GmbHG verkannt wurde, ist nicht ersichtlich, würde im übrigen aber auch nicht reichen, die Entscheidung als mit der Rechtsordnung völlig unvereinbar anzusehen.

Ende der Entscheidung

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