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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: II ZB 20/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 b Abs. 2 | |
ZPO § 545 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 4 | |
ZPO § 568 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2000
in Sachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die (weitere) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 700,-- DM.
Gründe:
I. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage in einer Vereinsangelegenheit teilweise abweisende Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht und zudem die Berufung nicht innerhalb der Frist von einem bei dem Landgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil ein landgerichtliches Urteil gleichen Inhalts unanfechtbar wäre (§§ 519 b Abs. 2, 545 Abs. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der "außerordentlichen Beschwerde".
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Die angefochtene Entscheidung unterliegt auch nicht der weiteren Beschwerde (§ 568 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Klägers nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Ende der Entscheidung
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