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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: II ZB 20/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
InsO § 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2006 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 3. April 2006 hat das Landgericht ein Gesuch des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2006 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Mit Schreiben vom 12. August 2006 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde.
II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die angekündigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, § 574 Abs. 1 ZPO. Sie ist weder von dem Beschwerdegericht zugelassen noch nach dem Gesetz allgemein eröffnet. Insbesondere kann sie - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht auf § 7 InsO gestützt werden. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergangen ist.
Ende der Entscheidung
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