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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: II ZB 21/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 25 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 - 3 gegen den Streitwertbeschluß des Kammergerichts Berlin - 14. Zivilsenat - vom 2. Januar 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 61.815,85 €
Gründe:
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung von Teilgeschäftsanteilen in Anspruch. Nachdem das Landgericht den Streitwert zunächst auf 100.000,00 DM festgesetzt hatte, wurde vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 2001 nach Anhörung und im Einverständnis mit den Parteien der Streitwert auf 2 Mio. DM abgeändert. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 2. Juli 2001. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2001 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bundesgerichtshof nicht statt. Mit Fragen der Überprüfung von Streitwertfestsetzungen soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaßt werden (BGH, Beschl. v. 28. Februar 2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IV b ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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