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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: II ZB 21/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 84
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 87
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 21/03

vom 8. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.285.537,59 €

Gründe:

I. Das Landgericht München I hat die Klägerin, deren Klagebegehren ohne Erfolg blieb, im Wege der Widerklage durch Urteil vom 12. September 2002 verurteilt, an den Beklagten 344.849,23 € nebst Zinsen zu bezahlen. Das Urteil ist den im ersten Rechtszug tätigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten B. D. R., am 21. November 2002 zugestellt worden. Eine weitere Zustellung des Urteils ist aufgrund ihrer Bestellungsanzeige vom 6. November 2002 an die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner am 27. Dezember 2002 bewirkt worden. Durch Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 haben die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner als Vertreter der Klägerin in deren Namen Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sind am 11. Februar 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin ausgeführt: In der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten werde die täglich eingehende Post von einer Empfangssekretärin geöffnet und mit dem Eingangsstempel versehen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt weitergeleitet. Die Sekretärin dieses Rechtsanwalts trage bei der Zustellung von Urteilen die Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung nebst entsprechender Vorfristen in den zentralen Fristenkalender der Kanzlei ein. Sämtliche Eintragungen würden von der Bürovorsteherin anhand der Schriftstücke kontrolliert und etwaige Fehler berichtigt. Die Frist für die Begründung der Berufung sei zutreffend auf den 21. Januar 2003 und eine Vorfrist auf den 7. Januar 2003 notiert worden. Wegen der am 27. Dezember 2002 erfolgten (abermaligen) Zustellung des Urteils habe die Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, E. P., angenommen, die auf den 7. Januar und 21. Januar 2003 notierten Fristen hätten sich erledigt und von einer Vorlage der Akte abgesehen. Bei einer Kontrolle des zentralen Fristenkalenders habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt am 28. Januar 2003 festgestellt, daß sowohl die Vorfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist nicht abgehakt worden seien.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029). Das ist hier nicht der Fall.

a) Zustellungen haben in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO). Mehrere Prozeßbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Infolge der Einzelvertretungsbefugnis genügt die Zustellung an einen von mehreren Prozeßbevollmächtigten (BGHZ 118, 312, 322; BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309 f.; BVerwG, NJW 1998, 3582). Deshalb ist für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozeßbevollmächtigten - im Streitfall der 21. November 2002 - ausschlaggebend (BGHZ 112, 345, 347; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100; BVerwG aaO; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 172 Rdn. 4).

b) Die Wirksamkeit der am 21. November 2002 erfolgten Urteilszustellung an die Rechtsanwälte B. D. R. wird durch die Bestellungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner vom 6. November 2002 nicht berührt. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung war die Bestellung der Rechtsanwälte B. D. R. nicht wirksam widerrufen. Für den Widerruf der Bestellung gilt § 87 ZPO sinngemäß. Danach muß gegenüber dem Gericht eindeutig angezeigt werden, daß die Prozeßvollmacht erloschen ist. In Anwaltsprozessen hat außerdem die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts hinzuzutreten. Die Anzeige kann zwar mit der Mitteilung des Erlöschens der früheren Vollmacht verknüpft werden. Eine schlichte Bestellungsanzeige bringt aber wegen der durch § 84 ZPO eröffneten Möglichkeit, mehrere Prozeßbevollmächtigte nebeneinander zu bestellen, nicht ohne weiteres den Widerruf der Bestellung des früheren Bevollmächtigten zum Ausdruck. In der Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin verlautbart wird, daß der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309; BSG, NJW 2001, 1598 f.; MünchKomm./v. Mettenheim, ZPO 2. Aufl. § 87 Rdn. 5). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung, daß die Bestellungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner vom 6. November 2002 mangels jeder weiteren Erklärung nicht zugleich als Widerruf der Bestellung der bisherigen Bevollmächtigten zu deuten ist, ausgegangen. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage ist mithin geklärt.

2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung wegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

a) Der Rechtsanwalt muß durch seine Büroorganisation dafür Sorge tragen, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschl. v. 2. April 1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604; BGH, Beschl. v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 f.). Der Vortrag der Klägerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs läßt jede Schilderung dazu vermissen, daß eine abendliche Fristenkontrolle sichergestellt war. Bei Durchführung einer solchen Fristenkontrolle wäre mangels Streichung am 7. Januar 2002 die Nichterledigung der Vorfrist und am 21. Januar 2002 die Nichterledigung der Berufungsbegründungsfrist festgestellt worden.

b) Der Rechtsanwalt muß überdies organisatorische Vorkehrungen dagegen treffen, daß Büroangestellte eingetragene Fristen eigenmächtig abändern oder unbeachtet lassen (BGH, Beschl. v. 8. Februar 1996 - IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349 f.; BGH, Beschl. v. 17. April 1991 - XII ZB 40/91, FamRZ 1991, 1173 f.; BGH, Beschl. v. 27. September 1989 - IVb ZB 73/89, VersR 1989, 1316). Dieser Verpflichtung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht genügt, zumal die am 27. Dezember 2002 erfolgte abermalige Zustellung des Urteils als außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Veranlassung gab, auf die Beachtung der bereits eingetragenen Fristen besonders Bedacht zu nehmen (BGHZ 43, 148; BGH, Beschl. v. 5. März 1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991, 2082; BAG, NJW 1995, 3339 f.; BSG, NJW 1998, 1886).

3. Der Senat hat das Rubrum der Klägerin entsprechend dem bereits erstinstanzlich zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug berichtigt (§ 319 ZPO).

Ende der Entscheidung

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