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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.1998
Aktenzeichen: II ZB 22/98
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 14 | |
FGG § 27 f. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. November 1998
in der Handelsregistersache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly am 30. November 1998
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. April 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.000,-- DM
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 23. August 1996 zeigten die Antragstellerin und ihr Ehemann D. R. zum Handelsregister an, daß die Antragstellerin das einzelkaufmännische Unternehmen ihres Ehemanns am 31. Juli 1996 unter Ausschluß der Haftung für frühere Verbindlichkeiten übernommen habe. Nach Hinweisen u.a. auf die Notwendigkeit öffentlicher Beglaubigung trug das Amtsgericht schließlich die Antragstellerin am 22. April 1997 ohne die beantragte Haftungsbeschränkung ein. Hiergegen hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt, die das Landgericht - als Beschwerde - zurückgewiesen hat. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihre erste Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses als unzulässig verworfen werde; zugleich hat es die ebenfalls beantragte Prozeßkostenhilfe versagt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer "außerordentlichen Beschwerde".
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Weder gegen die Sachentscheidung des Oberlandesgerichts noch gegen dessen Entscheidung über die begehrte Prozeßkostenhilfe ist eine weitere Beschwerde gegeben (§§ 14, 27 f. FGG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Entscheidung, die nach allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht mehr rechtsmittelfähig ist, in eng begrenzten Ausnahmefällen wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" angefochten werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 119, 372, 374; Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - II ZB 19/97, NJW 1998, 1715; jew. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die vom Oberlandesgericht vertretenen Rechtsauffassungen sowohl zur Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin als auch - nicht tragend - zur verspäteten Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister sind mindestens rechtlich möglich und damit nicht ohne gesetzliche Grundlage. Die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde angestrebte weitergehende Sachprüfung durch den Senat ist deshalb ausgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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