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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2001
Aktenzeichen: II ZB 24/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 295
ZPO § 567 Abs. 4
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 24/00

vom

10. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat hat am 10. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen:

Tenor:

Die (weitere) Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Oktober 2000 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Prenzlau hat die in einer vereinsrechtlichen Streitigkeit erhobene Klage des Beschwerdeführers abgewiesen und dessen Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen. Das Landgericht Neuruppin hat durch Beschlüsse vom 29. Februar 2000 die Berufung des - nicht anwaltlich vertretenen - Klägers unter dem Az. 5 S 47/99 als unzulässig verworfen und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung unter dem Az. 5 T 45/00 zurückgewiesen. Beide Beschlüsse hat der Kläger mit Schriftsätzen an das Landgericht vom 5. und 13. Juni 2000 "in ihrer Gesamtheit gerügt" und u.a. geltend gemacht, ihre "Zuordnung" sei "nicht zweifelsfrei". Unter dem 13. Juni 2000 stellte er ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Zivilkammer, das durch Beschluß des Landgerichts vom 30. August 2000 als unzulässig verworfen wurde. Zuvor war dem Kläger durch Kurzmitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2000 unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Az. 5 T 45/00 mitgeteilt worden, daß die (dem Oberlandesgericht vorgelegte) Sache dort unter dem Az. 8 W 129/00 geführt werde. Dies beanstandete der Kläger mit einer "Rüge" vom 11. Juli 2000 mit der Begründung, daß seine bisherigen "Rügen" (nur) an das Landgericht gerichtet gewesen seien und dieses darüber bzw. über ihre mögliche Wertung als Gegenvorstellung willkürlich nicht durch Beschluß entschieden habe. Durch Beschluß vom 16. Oktober 2000 - mit Angabe des vorinstanzlichen Az. 5 T 45/00 - verwarf das Oberlandesgericht die Rüge des Klägers vom 11. Juli 2000 auf dessen Kosten "nach einem Beschwerdewert von 2.600 DM als unzulässig", weil das Verfahrensrecht ein solches Rechtsmittel nicht vorsehe.

Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Beschwerde des Klägers. Er meint, der angefochtene Beschluß lasse fehlerhaft offen, ob die "Rüge" vom 11. Juli 2000 als Beschwerde (mit Kostenfolgen) oder als bloße Verfahrensrüge i.S.v. § 295 ZPO zu werten sei. Jedenfalls sei die Zuordnung der "Rüge" vom 11. Juli 2000 zu dem landgerichtlichen Beschwerdeverfahren 5 T 45/00 falsch, weil das Landgericht in diesem Verfahren erst am 30. August 2000 über das Ablehnungsgesuch vom 13. Juni 2000 entschieden habe. Außerdem "rügt" der Beschwerdeführer "die Form, die Fertigung und die Zustellung" verschiedener Mitteilungen des Rechtspflegers bzw. der Geschäftsstelle des erkennenden Senats als unzureichend.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 4, 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGHZ 109, 41, 43; 119, 372) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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