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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2002
Aktenzeichen: II ZB 24/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2001 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aurich zur Zahlung von gut 24.000,00 DM verurteilt worden, weil er den nach Ansicht des Landgerichts der Klägerin, der früheren Lebensgefährtin des Beklagten, gehörenden PKW veräußert und den Erlös weitgehend für sich behalten hat. Für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen dieses Urteil hat der Beklagte um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Unter Vorlage von Unterlagen hat er vorgetragen, er sei als zu 60 % erwerbsgeminderter Frührentner darauf angewiesen, sein auf nur rund 146.000,00 DM zusammengeschmolzenes Vermögen für seine zukünftigen Bedürfnisse zusammenzuhalten; statistisch habe er eine Lebenserwartung von 36 Jahren, so daß sein Vermögen einer monatlichen Rente von nur 833,00 DM entspreche. Durch den angefochtenen, nicht näher begründeten Beschluß hat das Berufungsgericht das Gesuch zurückgewiesen, weil der Beklagte nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht außerstande sei, die Prozeßkosten zu tragen. In einem späteren Beschluß hat es diese Entscheidung außerdem darauf gestützt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit seiner außerordentlichen Beschwerde macht der Beklagte geltend, der Beschluß des Oberlandesgerichts sei greifbar gesetzwidrig, weil dieses offensichtlich seine ausführlichen Darlegungen zu seiner wirtschaftlichen Lage nicht zur Kenntnis genommen habe.
II. Die außerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte verkennt selbst nicht, daß gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, durch die ein Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgewiesen wird, ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht eröffnet ist. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, daß eine mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht angreifbare gerichtliche Entscheidung unrichtig ist, vielmehr müßte sie "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluß, auch wenn er entgegen den Erwartungen des Beklagten nicht näher begründet worden ist, schon deswegen keine Rede sein, weil das Gesetz ausdrücklich vorsieht, daß die Partei "ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist" (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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