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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: II ZB 25/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Oktober 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 36.700,-- DM
Gründe:
I. Die Beklagten haben form- und fristgerecht am 18. Juli 2000 beim Oberlandesgericht Rostock gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 3. Juli 2000 Berufung eingelegt. Am 24. August 2000 haben sie wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihre Berufung begründet.
Ihr Wiedereinsetzungsgesuch haben sie damit gerechtfertigt, daß die zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin und Kanzleivorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten am 18. August 2000 bei der täglichen Fristenkontrolle die für diesen Tag ordnungsgemäß im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten notierte Berufungsbegründungsfrist aus nicht nachvollziehbaren Gründen übersehen habe.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 20. Oktober 2000 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das in formeller Hinsicht einwandfreie Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Wiedereinsetzung ist den Beklagten zu Recht versagt worden, weil es an der Voraussetzung unverschuldeter Fristversäumung fehlt (§ 233 ZPO).
Unverschuldet ist eine Fristversäumung, wenn sie weder auf einem Verschulden der Partei noch einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruht, dessen Verschulden der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird. Nach dem Vortrag der Beklagten scheidet zwar ein Verschulden ihrerseits als Ursache für die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist aus, nicht aber ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten.
Die Beklagten haben vorgetragen und durch eine anwaltliche sowie eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß die Kanzleivorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten die korrekt eingetragene Berufungsbegründungsfrist bei der Kontrolle des Fristenkalenders am 18. August 2000 übersehen habe. Konkrete Einzelheiten darüber, wie es zu diesem Fehler der Kanzleivorsteherin gekommen ist, sind dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Insbesondere fehlt jede Angabe über die Art und Weise, wie der Fristenkalender geführt war bzw. nach den von ihrem Prozeßbevollmächtigten erlassenen generellen Anweisungen geführt werden sollte. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Fristennotierung so zu organisieren, daß Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen deutlich abgehoben von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen festgehalten werden (vgl. BGH, Urteil v. 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.), um einem sonst allzu leicht möglichen "Übersehen" wichtiger Fristen vorzubeugen. Die Anordnung geeigneter Maßnahmen obliegt dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Pflicht zur Büroorganisation, die Wahl des Mittels oder Verfahrens steht ihm frei (BGH aaO). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Fristennotierung in der erforderlichen Weise organisiert hatte. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Fristversäumung nicht nur Folge eines Fehlers der Kanzleivorsteherin war, sondern auch auf mangelhafter Büroorganisation und damit auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruhte.
Daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine Kanzleivorsteherin vor Antritt seines vom 7. bis 18. August 2000 dauernden Urlaubs auf den bevorstehenden Fristablauf in der Sache der Beklagten hingewiesen hat, ist keine konkrete Einzelanweisung, durch die die mangelhafte Organisation der Fristennotierung hätte kompensiert werden können.
2. Da das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten unbegründet ist, erweist sich auch die Verwerfung ihrer Berufung als gerechtfertigt.
Ende der Entscheidung
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