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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: II ZB 26/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 719 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 26/01

vom

21. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Krämer, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2001 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Vorwegnahme des Prozeßergebnisses reicht dazu auch bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht aus. Weitergehende Gründe, warum ihm die Auskunftserteilung ausnahmsweise einen unersetzlichen Nachteil bringen sollte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.



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