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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: II ZB 26/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 511 a a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.200,00 DM (= 613,55 €)
Gründe:
I. Die Klägerin hat das Anlage- und Umlaufvermögen der L. und F. A. GmbH + Co. KG, A. 15, S., von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen jener KG erworben. Sie nimmt den Beklagten, der für die KG in seinem Hause tätig gewesen ist, im Wege der Stufenklage auf Auskunft darüber in Anspruch, welche Geschäftsunterlagen und welche Gegenstände des Anlagevermögens der KG, deren Herausgabe die Klägerin letztlich erstrebt, sich im Besitz des Beklagten befinden.
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufung des Beklagten durch Beschluß vom 26. November 2001 auf 1.200,00 DM festgesetzt und seine Berufung mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zur Auskunftserteilung in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Seine Wertfestsetzung auf einen Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO a.F. kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere für die Bewertung maßgebliche, glaubhaft gemachte Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00, WM 2001, 826, 827 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828).
2. Der Beklagte hat den Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 30,00 DM auf ein Mehrfaches der Berufungssumme veranschlagt. Die erforderlichen Arbeiten würden nicht fünfzig Stunden, sondern ein Mehrfaches dieser Zeit in Anspruch nehmen, weil die richtige Beantwortung der Fragen nach Eigentumsverhältnissen und Besitz genaue Überlegungen sowie die Einholung von Rechtsrat notwendig machten und sich zusätzliche Probleme daraus ergäben, daß die Geschäftsunterlagen nach längerer Beschlagnahme durch das Betriebsfinanzamt in völlig ungeordnetem Zustand zurückgegeben worden und zudem durch Wasserschäden in Mitleidenschaft gezogen worden seien.
3. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte die Auskunft persönlich erteilen kann und dazu nicht anwaltlicher Hilfe bedarf. Der Beklagte war über die Geschäfte und das Anlagevermögen der KG informiert, weil er nach seinen Erklärungen vom 7. Dezember 1999 vor dem Amtsgericht M. im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens in seinem Hause, in dem auch die Buchhaltung für die Gemeinschuldnerin abgewickelt wurde, in leitender Funktion die Geschäfte der Gemeinschuldnerin betrieben hat.
Die Auflistung vorhandener Geschäftsunterlagen der KG erfordert ebenso wenig eine rechtliche Beurteilung wie die vorhandenen Anlagevermögens der Gemeinschuldnerin, das sich zudem aus deren Bilanzen ergeben dürfte. Das Berufungsgericht hat seiner Wertfestsetzung, geht man mit dem Beklagten von einem Stundensatz von 30,00 DM aus, einen Zeitaufwand von 40 Stunden zugrunde gelegt. Diese Schätzung ist auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Geschäftsunterlagen teilweise ungeordnet sind und Wasserschäden erlitten haben, keineswegs unangemessen niedrig.
Ende der Entscheidung
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