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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2003
Aktenzeichen: II ZB 26/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Ziff. 2
EGZPO § 26 Ziff. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 26/03

vom 10. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Berufungsklägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Mit Urteil vom 3. Januar 2002 hat das AG Neuwied den Antrag der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt obdachlos und wollte mittels der einstweiligen Verfügung erreichen, daß die Beklagten ihr Mitbesitz am Untergeschoß eines Hauses einräumten, das den Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft gehört. Die Berufung gegen das Urteil hat das LG Koblenz mit Beschluß vom 16. April 2002 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgemäß begründet worden war. Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluß vom 27. Juni 2002 mit der Begründung nach § 567 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, das Landgericht habe nicht als Gericht erster Instanz, sondern in seiner Funktion als Berufungsgericht entschieden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II. Die fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, so daß es auf die weitere Frage, ob sie ordnungsgemäß begründet worden ist oder der Beschwerdeführerin wegen Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, nicht ankommt.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO, der nach der Überleitungsvorschrift des § 26 Ziff. 10 EGZPO im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, nur statthaft, wenn sie von dem Gericht, dessen Beschwerdeentscheidung angefochten werden soll, zugelassen worden oder aber die Statthaftigkeit gesetzlich bestimmt ist. Beides ist bei dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht gegeben.



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