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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: II ZB 27/04
Rechtsgebiete: ZPO, GenG, LwAnpG
Vorschriften:
ZPO § 57 | |
GenG § 51 | |
GenG § 89 | |
LwAnpG § 42 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. November 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Beschwerdewert: 2.700,00 €
Gründe:
I. Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten, einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), die sich nach einer fehlgeschlagenen Umwandlung in Liquidation befindet. Die Vollversammlung der Beklagten fasste am 12. Juli 2002 mehrere Beschlüsse, gegen die sich die Kläger im Wege der Anfechtungsklage wehren. Dabei haben sie beantragt, für den nicht bestehenden Aufsichtsrat der Beklagten einen Prozesspfleger nach § 57 ZPO zu bestellen.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben und dem Landgericht übertragen, für die Beklagte einen Prozesspfleger zu bestellen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Eine LPG i.L. werde zwar gemäß § 42 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.V.m. § 88 GenG in der Regel durch die Liquidatoren allein vertreten. Das gelte aber nicht in Verfahren über die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung. Insoweit seien die Liquidatoren und der Aufsichtsrat gemeinsam zur Vertretung berufen. Das ergebe sich aus § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG, auf den § 89 GenG verweise, der wiederum nach § 42 LwAnpG auf die LPG i.L. anwendbar sei.
2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass eine Genossenschaft gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG im Verfahren über eine Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung grundsätzlich von dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gemeinsam vertreten wird und dass nach der Auflösung der Genossenschaft die Liquidatoren an die Stelle des Vorstands treten, sich dadurch aber gemäß § 89 GenG an der Vertretungsbefugnis auch des Aufsichtsrats nichts ändert (BGHZ 32, 114, 117 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gilt diese Vertretungsregelung aber nicht auch für die LPG i.L.. In der LPG i.L. sind vielmehr die Liquidatoren auch im Rahmen von Anfechtungsklagen allein zur Vertretung berufen.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG gelten im Falle der Auflösung und Abwicklung der LPG die Vorschriften der §§ 82 bis 93 GenG entsprechend. Über die Verweisung in § 89 GenG ist nach gefestigter Rechtsprechung wiederum § 51 GenG auf die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung grundsätzlich anwendbar (BGHZ 126, 335; Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189). Daraus ergibt sich indes nicht, dass auch die besondere Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG - Vertretung durch Liquidatoren und Aufsichtsrat - anwendbar sein muss, wie das Beschwerdegericht annimmt. Die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG ist vielmehr im Zusammenhang der Systematik des Genossenschaftsgesetzes zu lesen, das in § 9 das Vorhandensein eines Aufsichtsrats anordnet. Für die LPG passt diese Regelung nicht, weil die LPG keinen Aufsichtsrat haben muss.
Ausdrücklich angeordnet ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht. Nach § 5 Abs. 4 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) hatte die LPG vielmehr nur eine Revisionskommission. Daran hat sich nach Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nichts geändert. Die LPG ist auch unter der Geltung dieses Gesetzes keine Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (BGHZ 122, 396, 397 f.), sondern eine Rechtsperson eigener Art (Wenzel, AgrarR 2000, 349, 353), auf die lediglich bestimmte Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes insoweit anwendbar sind, wie sie ihrem Regelungsgehalt nach auf die LPG passen. Die Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, gehört hierzu nicht. Die LPG muss deshalb keinen Aufsichtsrat bilden. Dann aber besteht erst Recht kein Anlass, eine solche Obliegenheit nur für den Fall der Liquidation vorzusehen.
Die Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG ist auch nicht dahingehend anwendbar, dass an Stelle des Aufsichtsrats die Revisionskommission zur (Mit-)Vertretung in einem Anfechtungsprozess berufen ist. Eine derartige Befugnis hat die Revisionskommission nach den für sie geltenden Vorschriften nicht, und eine Ausdehnung ihres Aufgabenbereichs nach den für einen Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes ist angesichts des Umstandes, dass die LPG keine Genossenschaft ist, nicht veranlasst. Damit kann offen bleiben, ob die Beklagte nach der fehlgeschlagenen Umwandlung noch eine Revisionskommission hat.
Ende der Entscheidung
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