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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: II ZB 29/07
Rechtsgebiete: KapMuG, ZPO


Vorschriften:

KapMuG § 1
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 29/07

vom 3. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.764,08 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Aktiengesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vorstands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat sie mit Schriftsatz vom 23. September 2006 einen Musterfeststellungsantrag i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 31. Januar 2007, berichtigt durch Beschluss vom 29. März 2007, zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil ebenfalls vom 31. Januar 2007 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat sie beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfeststellungsanträge zulässig sind. Außerdem hat sie beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und den Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts beendet. Das ist zutreffend, wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat. Danach ist ein Musterfeststellungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.

Im Übrigen kommt die Einleitung eines Musterverfahrens hier auch deshalb nicht in Betracht, weil das Hauptsacheverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2008 die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Damit ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden. Ein dennoch durchgeführtes Musterverfahren könnte lediglich Auswirkungen auf andere Verfahren haben. Dazu fehlt es der Klägerin aber an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Ende der Entscheidung

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