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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.1999
Aktenzeichen: II ZB 29/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 3 | |
GKG § 5 Abs. 6 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 | |
ZPO § 568 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Februar 1999
in dem Verfahren
über den Ansatz von Gerichtskosten
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Oktober 1998 wird als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 hat am 27. November und am 1. Dezember 1997 bei dem Amtsgericht Hagen je einen inhaltsgleichen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids gegen dieselbe Antragsgegnerin gestellt. Beide Mahnanträge wurden mit unterschiedlichen Geschäftszeichen maschinell bearbeitet und führten zum Erlaß zweier Mahnbescheide. Die Beteiligte zu 1 hat die Zahlung der Kosten von 80,-- DM für das zuerst eingeleitete Mahnverfahren (Nr. ) mit der Behauptung verweigert, sie habe vor der erneuten Antragstellung auf telefonische Nachfrage bei dem Amtsgericht erfahren, daß ihr erster Mahnantrag (noch) nicht im Computer erfaßt gewesen sei. Ihre zunächst wieder zurückgenommene, dann aber doch weiterverfolgte Erinnerung gegen den Kostenansatz sowie ihre Beschwerden bei dem Land- und dem Oberlandesgericht sind erfolglos geblieben.
II.
Die (weitere) Beschwerde ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 GKG, 567 Abs. 4 Satz 1, 568 Abs. 3 ZPO unzulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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