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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: II ZB 3/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. November 1999
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. Mai 1998 verurteilt worden, eine Vollmachtserklärung des C. H. vom 30. Januar 1978 an die Klägerin als Zessionarin des Ausstellers herauszugeben. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungssumme auf 500,-- DM festgesetzt und das Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn die Berufungssumme übersteigt den Betrag von 1.500,-- DM.
Das Berufungsgericht hat den Beschwerdewert zutreffend nach § 3 ZPO ermittelt, jedoch den ihm danach zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum überschritten. Es hat ausweislich seines Streitwertbeschlusses vom 11. Dezember 1998 die Beschwer der Beklagten in entsprechender Anwendung der für die Beschwer des zur Auskunfterteilung Verurteilten geltenden Grundsätze, also nach dem für die Herausgabe der Vollmacht anzunehmenden Zeit- und Kostenaufwand, geschätzt. Diese Grundsätze sind jedoch nicht heranzuziehen.
Das Abwehrinteresse eines Beklagten entspricht in der Regel - sozusagen spiegelbildlich - dem Interesse des Klägers an der Durchsetzung seiner Klagforderung. Lediglich für die Fälle der Verurteilung zur Auskunfterteilung, Rechnungslegung oder Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemißt sich das Abwehrinteresse des Beklagten nicht nach dem Wert der geltend gemachten Ansprüche, sondern nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordern, BGHZ 128, 85. Eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Fall der Verurteilung zur Herausgabe einer Vollmachtsurkunde ist mangels Vergleichbarkeit nicht angezeigt, wenn dadurch der Erwerb oder Erhalt einer materiellen Rechtsposition gefährdet wird.
Maßgebend für den Beschwerdewert ist demnach das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Urkunde, das vom Landgericht auf 20.000,-- DM veranschlagt worden ist, aber in jedem Falle mit mehr als 1.500,-- DM anzunehmen ist.
Ende der Entscheidung
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