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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: II ZB 35/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 93
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 568 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 35/02

vom

3. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der Beschwerdekammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 700,00 €

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagte auf Herausgabe von Handakten in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Akten herausgegeben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten nur noch über die Kostentragungspflicht. Das Amtsgericht hat der Beklagten durch Beschluß nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen gehen davon aus, daß das Herausgabeverlangen des Klägers bis zur Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet war und die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt sind. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des Kollegiums des Beschwerdegerichts entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561).

Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO hätte der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen müssen, weil er der Sache, wie sich aus seiner Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf § 574 Abs. 2 ZPO ergibt, Grundsatzbedeutung beimaß. Daß er mit diesem Hinweis erkennen ließ, er halte die Zulassung nicht allein wegen Grundsätzlichkeit für geboten, sondern auch, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erforderten, änderte an seiner Verpflichtung zur Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Grundsätzlichkeit im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO; v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.).

2. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch keinen Bestand haben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und damit objektiv willkürlich ist. Der Einzelrichter hat nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Fällen grundsätzlicher Bedeutung keine eigene Entscheidungskompetenz. Diese liegt allein bei dem Kollegium.

3. Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache nicht treffen, sondern hat sie gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen, damit dieser nach § 568 Satz 2 ZPO über die Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium entscheiden kann.

Die durch die Rechtsbeschwerde ausgelösten Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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