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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: II ZB 4/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 | |
ZPO § 547 | |
ZPO § 519 b Abs. 2 | |
ZPO § 569 Abs. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
am 14. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter der H. A. GmbH die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 300.000,00 DM beschlossen und die neue Stammeinlage selbst übernommen. Den sofort fälligen Betrag von 100.000,00 DM hat er am 23. Februar 1999 auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt. Am selben Tag hat er von einem anderen Konto der Gesellschaft 47.734,03 DM ausgezahlt erhalten. Diesen Vorgang hat der klagende Freistaat als nicht ordnungsgemäße Kapitalaufbringung gewertet und wegen rückständiger Abgaben in Höhe von mehr als 51.000,00 DM den demnach offenen Einlageanspruch der GmbH gegen den Beklagten in Höhe von 47.734,03 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit der Klage hat er von dem Beklagten Zahlung des gepfändeten Betrages gefordert.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen; das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 20. Dezember 2000 zugestellt worden. Bereits am 16. Dezember 2000 hatte der Beklagte bei dem Landgericht durch persönliches Handschreiben "Einspruch" eingelegt. Über die formellen Erfordernisse der Berufungseinlegung belehrt hat der Beklagte - wiederum durch persönliches Handschreiben - bei dem Landgericht "Berufung" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem handschriftlich eingelegten "Widerspruch".
II. Die als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2, 547 ZPO zu wertende Eingabe des Beklagten ist unzulässig, weil sie entgegen §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2, 78 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Ende der Entscheidung
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