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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: II ZB 4/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger verworfen; ausgenommen hiervon sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden.
Geschäftswert: 150.000,00 €
Gründe:
I. Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen ein rechtskräftiges Grundurteil des Oberlandesgerichts Hamm und gegen ein mit der Berufung angefochtenes, im anschließenden Betragsverfahren ergangenes Urteil des Landgerichts Bielefeld, durch das sie zur Zahlung von 908.054,38 € Zug um Zug gegen Übertragung einer Kommanditbeteiligung verurteilt worden sind. Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsurteil vorläufig eingestellt. Diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufgehoben. Dagegen richtet sich die - von dem Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Kläger.
II. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die seit jeher umstrittene Frage, ob ein Einstellungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden könne, sei durch die Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 (XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224) nicht sachgerecht gelöst worden. Der in dieser Entscheidung angenommene Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine nach § 769 ZPO erlassene Anordnung finde in der ZPO keine Grundlage. Die von ihm danach für zulässig erachtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht für begründet gehalten.
III. Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 aaO m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004. 1112 m.w.Nachw.).
2. Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Das Beschwerdegericht war danach mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entscheidung des Berufungsgerichts verwehrt.
Ende der Entscheidung
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