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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2005
Aktenzeichen: II ZB 6/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. August 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Beschwerdeinstanz beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. März 2005 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
4. Der Beschwerdewert wird auf 51.836,72 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Geschwister. Sie haben von den Eltern das Hausgrundstück H. Straße 274 in F. geerbt. Nachdem das Grundstück versteigert und der Erlös hinterlegt worden ist, haben die Kläger den Beklagten u.a. auf Freigabe des hinterlegten Betrags in Anspruch genommen.
Das Landgericht F. hat den Beklagten zur Bewilligung der Freigabe von 51.836,72 € verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, den Betrag zu verzinsen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift durch einen bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden war. Dagegen hat der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. , Rechtsbeschwerde eingelegt. Anschließend hat Rechtsanwalt Dr. G. das Mandat niedergelegt.
Der Beklagte hat beantragt, ihm einen Notanwalt beizuordnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Ein Notanwalt kann nach § 78 b ZPO nur dann bestellt werde, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Dazu hat sie darzulegen und nachzuweisen, dass sie sich in angemessener Weise darum bemüht hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, und dass dieses Bemühen nicht nur an der fehlenden Einzahlung des Gebührenvorschusses gescheitert ist (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, VersR 2000, 649).
Diesen Nachweis hat der Beklagte nicht geführt. Er hat zwar behauptet, drei bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vergeblich um eine Übernahme des Mandats gebeten zu haben. Er hat aber nicht erklärt, warum Rechtsanwalt Dr. G. , der für ihn die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt hat.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Sie nicht innerhalb der bis zum 18. Juli 2005 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist.
Ende der Entscheidung
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