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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.1999
Aktenzeichen: II ZB 7/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233 Fe
ZPO § 233 Fe

Zur Frage der Überprüfungspflicht eines Rechtsanwalts einer auf einem fristgebundenen Schriftsatz bereits aufgedruckten Telefax-Nummer des Gerichts.

BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 7/99

vom

20. Dezember 1999

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

am 20. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 1999 aufgehoben.

Den Klägern wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:

I. Die Kläger nehmen die Beklagte, mit der sie einen Yachtkaskoversicherungsvertrag geschlossen hatten, wegen eines Schadens in Höhe von 600.000,-- DM (Zeitwert der Yacht) und 6.072.682,72 Peseten (Bergungskosten) in Anspruch, der bei dem Versuch eingetreten war, in einer Bucht der Insel Formentera mit ihrer Yacht zu ankern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Antragsgemäß ist die Begründungsfrist bis zum 3. Dezember 1997 einschließlich verlängert worden. Den Entwurf der Berufungsbegründung haben die auswärtigen Verkehrsanwälte der Kläger am 3. Dezember 1997 gefertigt, mit der Telefax-Nummer der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten versehen und anschließend an die Prozeßbevollmächtigten der Kläger übermittelt. Diese haben die Berufungsbegründung noch am 3. Dezember 1997 an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gefaxt. Bei Gericht ist sie erst am 4. Dezember 1997 eingegangen.

Die Kläger haben form- und fristgerecht beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die von den Klägern rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Dem Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist stattzugeben.

Es gehört nicht zu der persönlichen, auf Büropersonal nicht übertragbaren Verantwortung eines Prozeßbevollmächtigten, die richtige postalische Adressierung und die Auswahl der richtigen Empfängernummer bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 19/94, BGHR ZPO § 233 - Telekopie 1). Er hat jedoch für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; BayObLG, NJW 1995, 668; BAG, NJW 1995, 2742). Diesen Pflichten sind die Prozeßbevollmächtigten der Kläger nachgekommen.

Sie haben glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt K. die Streichung der Frist erst verfügt hat, nachdem die von der Anwaltsgehilfin U. vorgenommene Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Oberlandesgericht entsprechend der bestehenden Fristkontrollanweisung von der zuverlässigen und bewährten Bürovorsteherin T. anhand des Sendeprotokolls auf die Vollständigkeit sowie Richtigkeit der Anschrift, der Telefax-Nummer und des OK-Vermerks überprüft worden war. Auf die entsprechende ausdrückliche Nachfrage des mit der Sache befaßten Rechtsanwalts habe die Bürovorsteherin bestätigt, sie habe das Sendeprotokoll überprüft, die Frist sei erledigt. Bei dieser Sachlage durfte der Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß das Fax dem zuständigen Gericht zugegangen sei.

Dem Umstand, daß sich die (falsche) Telefax-Nummer schon auf dem Entwurf einer Berufungsbegründung befand, bevor die Prozeßbevollmächtigten der Kläger den Schriftsatz unterschrieben, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Das Maß der Verantwortlichkeit eines Anwalts für die Richtigkeit der Telefax-Nummer kann sich nicht unterschiedlich danach bemessen, ob die entsprechende Nummer bereits in dem Schriftsatz aufgeführt wird oder aber der Prozeßbevollmächtigte die Weisung gibt, den Schriftsatz, der eine solche Nummer nicht enthält, an ein bestimmtes Gericht per Telefax zu übermitteln (BGH, Beschl. v. 22. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106).

Ende der Entscheidung

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