Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: II ZB 8/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 Abs. 2 | |
ZPO § 121 | |
ZPO § 519 b Abs. 2 | |
ZPO § 78 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Beklagten vom 19. März 2000 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2000 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2000 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand läßt der Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den die Berufung des Beklagten wegen fruchtlosen Ablaufs der dreimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 519 Abs. 2 ZPO verworfen worden ist, keinen Rechtsfehler erkennen. Damit kommt zugleich die - vom Beklagten auch erstrebte - Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 121 ZPO nicht in Betracht.
II. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls unbegründet. Zwar bedürfte der Beklagte für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts nach § 519 b Abs. 2 ZPO wegen des bestehenden Anwaltszwangs eines postulationsfähigen Vertreters (§ 78 b ZPO i.V.m. §§ 7, 8 EGZPO). Jedoch sind nach dem jetzigen Verfahrensstand die weiteren Voraussetzungen des § 78 b ZPO nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung im sofortigen Beschwerdeverfahren postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Zudem erscheint nach Aktenlage die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Entscheidung des Oberlandesgerichts ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluß v. 6. Juli 1988 - IV b ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.